1.4.2. Nicht überdachte Stellplätze (St)
Nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Anlagen für Fahrradstellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit einem Mindestabstand von 1 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.
Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO, die Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 LBO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Anlagen zur Verbesserung der Stadtökologie, wie z.B. Anlagen zur Speicherung (z.B. Zisternen) oder Versickerung (z.B. Mulden) von Niederschlagswasser sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.