Planungsdokumente: Bebauungsplanverfahren "Keßlerwiesen" (08-08), Stadtteil Leinfelden

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

1.2.2. Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB und § 18 BauNVO)

Als unterer Bezugspunkt für die festgesetzten Bauflächen ist die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH = OK EG- Fertigfußboden) in m ü. NN maßgebend und wird entsprechend den Eintragungen im Plan festgesetzt. Von den festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen kann ausnahmsweise abgewichen werden (siehe C.10.0).

1.2.3. Höhe baulicher Ablagen (§ 18 BauNVO)

Es werden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen (HbA max.) über der Erdgeschossfußbodenhöhe in m ü. NN (EFH) entsprechend den Eintragungen im Plan festgesetzt (EFH siehe 1. 2.2).

Die maximale Höhe der baulichen Anlagen (HbA max. = Gebäudehöhe) wird definiert als das Maß zwischen Oberkante Erdgeschossfußboden (EFH = OK EG- Fertigfußboden) und Oberkante Attika.

Die festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlagen (HbA max.) darf mit technischen Aufbauten (z. B: Lüftungsanlagen, Aufzugs- und Aufgangsbauten, Belichtungselemente, Solar- und Fotovoltaikanlagen) um bis zu 3 m überschritten werden. Bei den Überschreitungen sind die Bezugshöhen der Bauschutzbereiche des Flughafens Stuttgart zu beachten (siehe C.8.0). Technische Aufbauten sind passend zur Gebäudehülle einzuhausen und müssen von den Gebäudekanten einen horizontalen Abstand von mind. 2,0 m bzw. bei Solar- und Fotovoltaikanlagen 1,0 m einhalten.

1.2.4. Maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) (§19 BauNVO)

Es gelten die im Planteil eingetragenen Festsetzungen.

Die festgesetzten Grundflächen dürfen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bei Anrechnung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahren, Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sowie weiterer befestigter Flächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

Bei der Ermittlung der sind die Flächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahren (Tiefgarage unterhalb der Geländeoberfläche) sowie unterirdische Nebenräume nicht mitzurechnen (§ 16 Abs. 6 i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO).

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