Es werden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen (HbA max.) über der Erdgeschossfußbodenhöhe in m ü. NN (EFH) entsprechend den Eintragungen im Plan festgesetzt (EFH siehe 1. 2.2).
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen (HbA max. = Gebäudehöhe) wird definiert als das Maß zwischen Oberkante Erdgeschossfußboden (EFH = OK EG- Fertigfußboden) und Oberkante Attika.
Die festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlagen (HbA max.) darf mit technischen Aufbauten (z. B: Lüftungsanlagen, Aufzugs- und Aufgangsbauten, Belichtungselemente, Solar- und Fotovoltaikanlagen) um bis zu 3 m überschritten werden. Bei den Überschreitungen sind die Bezugshöhen der Bauschutzbereiche des Flughafens Stuttgart zu beachten (siehe C.8.0). Technische Aufbauten sind passend zur Gebäudehülle einzuhausen und müssen von den Gebäudekanten einen horizontalen Abstand von mind. 2,0 m bzw. bei Solar- und Fotovoltaikanlagen 1,0 m einhalten.