1.1.2. Urbane Gebiete (MU) (§6aBauNVO)
Zulässig sind:
- Gemäß § 6a Abs. 4 Nummer 3 BauNVO Wohngebäude mit max. 3.110 m2 der gesamten Geschossfläche im Urbanen Gebiet,
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Einzelhandelsbetriebe, die als Verkaufsstätten für die Eigenproduktion eines im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebs als untergeordnete Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte muss dem eigentlichen Betrieb räumlich angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein. Die Verkaufsfläche muss der Betriebsfläche des Gewerbebetriebs untergeordnet sein. Die Verkaufsfläche darf maximal 200 m² betragen.
Ausgeschlossen sind gemäß § 1 Abs. 6a BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO:
- Vergnügungsstätten,
- Tankstellen,
- Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Anlagen der Wohnungsprostitution,
- Werbeanlagen der Fremdwerbung als bestimmte Art sonstiger Gewerbebetriebe (eigenständige Hauptnutzung).