Planungsdokumente: Bebauungsplanverfahren "Keßlerwiesen" (08-08), Stadtteil Leinfelden

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

2.1.2. Dachdeckung der Flachdächer

Fotovoltaik und solarthermische Anlagen sind auf den begrünten Dächern zulässig.

Solar- und Fotovoltaikanlagen sind auf der gesamten Dachfläche bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig und müssen mindestens 0,50 m von der Attika einrücken. Der Begrünungsanteil (Fläche der extensiven Dachbegründung) muss bei gleichzeitiger Anordnung von Solar- oder Fotovoltaikanlagen sowie technischen Aufbauten auf dem Dach mindestens 60% der Dachfläche betragen (siehe 1.8.8).

2.1.3. Fassaden

Reflektierende Materialien sowie glänzende, spiegelnde oder grell gefärbte Oberflächen sind zur Gestaltung der Gebäudefassaden unzulässig. Großflächige Fenster, Anlagen zur Energiegewinnung sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Die Verwendung von Spiegelglas ist bei Außenfenstern nicht zulässig.

2.2. Werbeanlagen und Automaten (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)

Es sind nur Werbeanlagen zulässig, die im Zusammenhand mit der auf dem Grundstück angebotenen Leistung, einem dort angebotenen Produkt oder dem Namen der dort ansässigen Firma stehen.

Folgende Werbeanlagen sind unzulässig:

  • Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht,
  • Werbeanlagen mit Laufschriften,
  • Bewegliche Werbeanlagen,
  • Werbeanlagen mit wechselnder Bild- und Schriftenanzeige sowie Wechselwerbung,
  • Selbständige, freistehende Werbeanlagen (z.B. Werbepylone)
  • Projektionen aller Art.

An den einzelnen Gebäudeseiten ist je Betrieb oder sonstiger Einrichtung nur eine Werbeanlage zulässig. An zwei Gebäudeseiten ist ausnahmsweise eine zusätzliche Werbeanlage zulässig, wenn es sich um den eingetragenen Namen (bzw. Emblem) des Unternehmens handelt und diese sich gestalterisch der Architektur unterordnen.

Werbeanlagen am Gebäude sind nur bis zur Brüstungskante des 1. Obergeschoss zulässig. An zwei Gebäudeseiten ist ausnahmsweise eine Werbeanlage über der Brüstungskante des 1. Obergeschosses zulässig, wenn es sich um den eingetragenen Namen (bzw. Emblem) des Unternehmens handelt und diese sich gestalterisch der Architektur unterordnen. Auf Dachflächen sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig.

Die Höhe der Werbeanlagen darf bei Schriftzügen und Einzelbuchstaben max. 80 cm, bei einzelnen Symbolen max. 75 cm betragen. Bei Werbeanlagen über der Brüstungskante des 1. Obergeschosses darf die Höhe der Werbeanlagen max. 1,5 m betragen. Die Gesamtlänge der Werbeanlagen darf 50% der jeweiligen Fassadenlänge der betreffenden Gebäudeseite nicht überschreiten.

Flache Ausleger (Stechschilder) sind zulässig, soweit sie nicht mehr als 1,0 m über die Fassade hinausragen. Die höchstzulässige Ansichtsfläche beträgt 0,70 m². Über Fußgängerwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m einzuhalten. Von innen beleuchtete Stechschilder sind unzulässig.

Pro 1.000 m² Grundstücksfläche ist je ein Fahnenmast auf dem Grundstück zulässig, maximal jedoch 3 Fahnenmasten pro Grundstück. Die Höhe der einzelnen Fahnenmasten darf 10,0 m nicht überschreiten.

Pro Grundstück ist je eine Hinweisstele auf dem Grundstück zulässig, die der Gesamtbezeichnung der Gesamtanlage dient. Die Hinweisstelen dürfen die Höhe von max. 3,0 m und die Breite von max. 1,2 m nicht überschreiten. Ausnahmsweise sind zusätzliche Wegweiser mit Angaben zur inneren Erschließung des Grundstücks zulässig. Die Wegweiser dürfen die Höhe von max. 1,5 m und die Breite von max. 1,2m nicht überschreiten.

Die Werbeanlagen dürfen einzelne prägnante Architekturelemente wie Gesimse, Erker, Pfeiler, Ecken usw. nicht verdecken oder überschneiden. Werbeanlagen müssen von Gesimsen einen Abstand von mind. 10 cm, von Gebäudekanten einen Abstand von mind. 50 cm einhalten. Alle Werbeanlagen an einem Gebäude sind nach Art, Größe, Gestaltung und Anbringungsort aufeinander abzustimmen.

Automaten sind nur am Gebäude zulässig

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