2.3. Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
Einfriedungen als Hecken sind bis zu einer Höhe von max. 1,80m, als Zäune bis zu einer Höhe von max. 1,20m und als Mauern bis zu einer Höhe von max. 0,80m zulässig.
Einfriedungen als Zäune sind von öffentlichen Verkehrsflächen nur bei Hinterpflanzung mit Hecken zulässig. Einfriedungen als Mauern sind in Material und Farbe an die Gebäude anzupassen und in geeigneter Weise straßenseitig zu begrünen.