1.8.8. Fassadenbegrünung
Über die Gesamthöhe einer baulichen Anlage sind fensterlose Außenwände ab einer Breite von 7 m bodengebunden zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Eine Auswahlliste geeigneter Arten ist in den Hinweisen zu finden.
Über die Gesamthöhe einer baulichen Anlage sind fensterlose Außenwände ab einer Breite von 7 m bodengebunden zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Eine Auswahlliste geeigneter Arten ist in den Hinweisen zu finden.
Randeinfassungen mit Hinterbeton sowie Böschungsflächen sind, soweit sie zur Herstellung des öffentlichen Straßenkörpers erforderlich sind, auf den angrenzenden privaten Grundstücken zu dulden. Auf die Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 1 des Bodenschutzgesetzes Baden-Württemberg sind bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Anfallender unbelasteter Erdaushub ist so weit wie möglich auf dem Baugrundstück zu verwerten und wieder einzubauen. Ein Erdmassenausgleich im Baugebiet durch Festlegung einer bestimmten Sockelhöhe bzw. des Niveaus der Straße ist anzustreben. Eine Abfuhr von unbelastetem Aushub ist nur bei ordnungsgemäßer Wiederverwertung auf höchstmöglichem Niveau möglich. Ist eine Verwertung nicht möglich, hat die Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie zu erfolgen. Beim Abbruch von Gebäuden ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht mit dem Abbruchmaterial zusammen entsorgt werden. Das bedeutet, dass insbesondere Dachböden, Keller, Lagerräume vor dem Abbruch auf möglicherweise dort gelagerte wassergefährdende Stoffe wie z. B. Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Lack- und Farbdosen, Reinigungsmittel, Lösungsmittel, Öle (Ölbehälter) hin untersucht und diese gesondert beseitigt werden.