Zur Sicherung grundlegender baugestalterischer Ziele werden einzelne, rahmensetzende Vor- schriften getroffen. Diese dienen dem grundsätzlichen gestalterischen Einfügen in die vorhande- nen Baustrukturen sowie einer orts- und landschaftsbildverträglichen Bebauung. Diese sehr zu-
rückhaltende Formulierung von baugestalterischen Vorschriften wird dem städtebaulichen Charak- ter des Gebietes gerecht und erhält der Bauherrschaft zugleich einen möglichst weiten Gestal- tungsspielraum.
Dachform von Hauptgebäuden
Die Dachformen für die Hauptdächer der Hauptbaukörper sind auf die Dachformen Flachdach, Satteldach und Walmdach beschränkt. Bei Wahl eines geneigten Dachs sind diese außerdem symmetrisch auszuführen. Hierdurch wird die bestehende ruhige Dachlandschaft gesichert. Durch die Beschränkung der Vorgaben auf die Hauptdächer der Hauptgebäude verbleibt der Bauherr- schaft ein weiter individueller Gestaltungsspielraum.
Dachneigung
Das Spektrum der zulässigen Dachneigungen für das Plangebiet ist zu Gunsten der Bauherr- schaft bewusst weit gefasst. Es orientiert sich am gebauten Bestand bzw. zur besseren Ausnutz- barkeit und zur Stärkung der gestalterischen Wirkung soll dieses künftig auch steiler als im Be- stand ausgeführt werden können. Diese Vorschrift ermöglicht die Umsetzung zeitgemäßer Baufor- men.
Dachdurchbrechungen
Die getroffenen Vorschriften zur Ausformung der zulässigen Dachaufbauten, Dacheinschnitte so- wie sonstige Dachdurchbrechungen verbinden die Erfordernisse an eine gute Nutzbarkeit des Dachraumes und setzen nur insoweit Schranken, als diese für das städtebaulich erwünschte Er- scheinungsbild des Siedlungszusammenhangs charakteristisch und prägend ist. Hierfür ist es er- forderlich, dass ein Mindestmaß an Dachfläche gestalterisch wirksam und damit erlebbar bleibt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Wahrnehmbarkeit der geneigten Dachflächen in ihrer Sil- houette. Diese besteht im Wesentlichen aus dem First und den geneigten Giebelkanten. Auf diese Weise wird das Nutzungspotenzial weitgehend ausgeschöpft und gleichzeitig ein ausreichend har- monisches Erscheinungsbild der Dachlandschaft gesichert.
Fassadengestaltung
Die diesbezüglich getroffenen Vorschriften lassen der Bauherrschaft umfassenden Gestaltungs- spielraum. Sie schließen gestalterisch wesentlich störende Farb- und Materialwahlen aus.
Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen
Verbot loser Stein- und Materialschüttungen
Lose Stein- und Materialschüttungen zur Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen sind mit dem novellierten Naturschutzgesetz §21 a grundsätzlich unzulässig. Sie sind grundsätzlich keine an- dere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO BW. Mit dieser Vorschrift soll ebenfalls darauf hingewirkt werden, dass unbebaute Grundstücksflächen insektenfreundlich ge- staltet und vorwiegend begrünt werden.
Einfriedungen
Die Vorschrift zur Einfriedung dient der Harmonisierung des Straßenraums.
Stützkonstruktionen
Die Vorschrift mit baulichen Anlagen, Stützmauern, Einfriedungen und großformatigen Steinen von öffentlichen Verkehrsflächen zurückzubleiben dient der Konfliktvorbeugung zwischen den pri- vaten Grundstücksflächen und der Erstellung und des Unterhalts von öffentlichen Verkehrsflä- chen.