Planungsdokumente: Bebauungsplan "Karmeliterstraße 53, 55, 59 und 61" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Textliche Festsetzung und Begründung

4.4. Ver- und Entsorgung

Versorgungsfläche Fernwärme

Im Plangebiet besteht seit Jahren eine Energiezentrale der Technischen Werke Schussental (TWS), die inzwischen insbesondere auch als Wärmezentrale genutzt wird und einen wesentli- chen Teil der Weststadt mit Fernwärme versorgt. Durch die sich verändernden Rahmenbedingun- gen und steigenden Anforderungen ist die TWS allerdings bestrebt einen alternativen Standort in der Weststadt zu finden, der weitere Entwicklungsmöglichkeiten zulässt. Sollte dies nicht möglich sein wird der vorliegende Standort aber weiter benötigt. Es wurde daher eine Festsetzung getrof- fen, die langfristig beide Möglichkeiten – sowohl die einer künftigen Entwicklung als Versorgungs- standort, als auch die Möglichkeit einer Umnutzung entsprechend dem Nutzungskanon des Allge- meinen Wohngebietes – zulässt. Dies betrifft auch den Bereich des Leitungsrechts zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger.

4.5. Immissionsschutz

Schutz vor Verunreinigungen

Es werden keine Festsetzungen bezüglich dem Einsatz von Festbrennstoffen getroffen, da diese in den wesentlichen Punkten bereits in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) gere- gelt werden. Für eine darüber hinausreichende Steuerung bestehen keine hinreichenden städte- baulichen Gründe.

Schallimmissionen

Die verkehrliche Situation wird durch die Planung lediglich in unbeachtlicher Weise verändert. Ge- genüber der Wohn- und Einzelhandelsnutzung ist durch die zusätzliche Wohnnutzung kein we- sentlicher Mehrverkehr zu erwarten. Entsprechend auch keine relevante zusätzliche Lärmbelas- tung.

Störfallbetriebe nach der SEVESO III - Richtlinie

Im relevanten räumlichen Umfeld der Planung liegen keine Störfallbetriebe nach der SEVESO III – Richtlinie vor. Zu lösende Konflikte, die durch eine Abstandsflächenreduzierung zu lösen wären, können daher ausgeschlossen werden.

4.6. Örtliche Bauvorschriften

Zur Sicherung grundlegender baugestalterischer Ziele werden einzelne, rahmensetzende Vor- schriften getroffen. Diese dienen dem grundsätzlichen gestalterischen Einfügen in die vorhande- nen Baustrukturen sowie einer orts- und landschaftsbildverträglichen Bebauung. Diese sehr zu-

rückhaltende Formulierung von baugestalterischen Vorschriften wird dem städtebaulichen Charak- ter des Gebietes gerecht und erhält der Bauherrschaft zugleich einen möglichst weiten Gestal- tungsspielraum.

Dachform von Hauptgebäuden

Die Dachformen für die Hauptdächer der Hauptbaukörper sind auf die Dachformen Flachdach, Satteldach und Walmdach beschränkt. Bei Wahl eines geneigten Dachs sind diese außerdem symmetrisch auszuführen. Hierdurch wird die bestehende ruhige Dachlandschaft gesichert. Durch die Beschränkung der Vorgaben auf die Hauptdächer der Hauptgebäude verbleibt der Bauherr- schaft ein weiter individueller Gestaltungsspielraum.

Dachneigung

Das Spektrum der zulässigen Dachneigungen für das Plangebiet ist zu Gunsten der Bauherr- schaft bewusst weit gefasst. Es orientiert sich am gebauten Bestand bzw. zur besseren Ausnutz- barkeit und zur Stärkung der gestalterischen Wirkung soll dieses künftig auch steiler als im Be- stand ausgeführt werden können. Diese Vorschrift ermöglicht die Umsetzung zeitgemäßer Baufor- men.

Dachdurchbrechungen

Die getroffenen Vorschriften zur Ausformung der zulässigen Dachaufbauten, Dacheinschnitte so- wie sonstige Dachdurchbrechungen verbinden die Erfordernisse an eine gute Nutzbarkeit des Dachraumes und setzen nur insoweit Schranken, als diese für das städtebaulich erwünschte Er- scheinungsbild des Siedlungszusammenhangs charakteristisch und prägend ist. Hierfür ist es er- forderlich, dass ein Mindestmaß an Dachfläche gestalterisch wirksam und damit erlebbar bleibt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Wahrnehmbarkeit der geneigten Dachflächen in ihrer Sil- houette. Diese besteht im Wesentlichen aus dem First und den geneigten Giebelkanten. Auf diese Weise wird das Nutzungspotenzial weitgehend ausgeschöpft und gleichzeitig ein ausreichend har- monisches Erscheinungsbild der Dachlandschaft gesichert.

Fassadengestaltung

Die diesbezüglich getroffenen Vorschriften lassen der Bauherrschaft umfassenden Gestaltungs- spielraum. Sie schließen gestalterisch wesentlich störende Farb- und Materialwahlen aus.

Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen

Verbot loser Stein- und Materialschüttungen

Lose Stein- und Materialschüttungen zur Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen sind mit dem novellierten Naturschutzgesetz §21 a grundsätzlich unzulässig. Sie sind grundsätzlich keine an- dere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO BW. Mit dieser Vorschrift soll ebenfalls darauf hingewirkt werden, dass unbebaute Grundstücksflächen insektenfreundlich ge- staltet und vorwiegend begrünt werden.

Einfriedungen

Die Vorschrift zur Einfriedung dient der Harmonisierung des Straßenraums.

Stützkonstruktionen

Die Vorschrift mit baulichen Anlagen, Stützmauern, Einfriedungen und großformatigen Steinen von öffentlichen Verkehrsflächen zurückzubleiben dient der Konfliktvorbeugung zwischen den pri- vaten Grundstücksflächen und der Erstellung und des Unterhalts von öffentlichen Verkehrsflä- chen.

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