3.7. Altlasten
Im Bodenschutz- und Altlastenkataster liegt für das Plangebiet nach aktuellem Kenntnisstand kein Eintrag vor.
Bei offenkundigen Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung muss der Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 1 des LBodSchAG die weitere Vorgehensweise mit dem Landratsamt Esslingen – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – abstimmen.
Altlasten und/ oder schädliche Bodenveränderungen sind gemäß dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) unter gutachterlicher Begleitung zu beseitigen. Das geschieht auf Ebene der einzelnen Baugenehmigungen, nicht auf Ebene des Bebauungsplans. Mögliche Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen sind bei Baumaßnahmen durch einen qualifizierten Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren.