3.4. Geotechnik
Wird im Rahmen des Verfahrens ergänzt.
Wird im Rahmen des Verfahrens ergänzt.
Für eine eventuell notwendige Grundwasserabsenkung während der Bauzeit ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts Esslingen - Untere Wasserbehörde - erforderlich. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist nicht zulässig.
Das Landratsamt Esslingen – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – ist deshalb frühzeitig an den Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die Baukörper sind entsprechend wasserdicht herzustellen. Baumaßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.B. Tiefgründungskörper, Verbaukörper), bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sollte bei der Baumaßnahme unvorhergesehen Grundwasser erschlossen werden, so ist dies gemäß § 37 Abs. 4 Wassergesetz (WG) anzeigepflichtig. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen.
Der westliche Teil des Planbereichs befindet sich in einem mit Spreng- und Brandbomben bombardierten Bereich. In diesem Bereich kann das Vorhandensein von Bombenblindgängern nicht ausgeschlossen werden. Auch in den durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst freigegebenen Bereich der Luftbildauswertung kann keine absolute Kampfmittelfreiheit erteilt werden.
Bei Baumaßnahmen ist generell der Bauherr für die Gefahrenfreiheit des Baugrundes verantwortlich. Da die Gefahrenfreiheit durch Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden kann, sind sondierende und sichernde Maßnahmen in der Bauphase dringend empfohlen.
Erweiterung für den östlichen Teil des Planbereichs wird nachgereicht.